Seifensiedergesetz aus 1688
Seifensiedergesetz
Königliches Edikt von Louis XIV. zur Herstellung von Seifen vom 5. Oktober 1688
I. Die Herstellung von Seifen, gleich welcher Qualität sie seien, hat während der Monate Juni, Juli und August eines jeden Jahres vollständig zu unterbleiben, bei Strafe der Beschlagnahme der Seife.
II. Die neuen Öle dürfen zur Herstellung vor dem ersten Mai eines jeden Jahres nicht verwendet werden, ebenfalls bei Strafe der Beschlagnahme der Ware.
III. Beim Herstellen von Seife mit Barille, Soda oder Asche darf man sich keines Fettes, Butter oder anderer Stoffe bedienen, sondern nur reiner Olivenöle und ohne Beimengung von sonstigem Fett, bei Strafe der Beschlagnahme der Ware.
IV. Die Seife soll einwandfrei mit allen notwendigen Zubereitungen hergestellt werden, bei oben genannten Strafen.
V. Sie soll aus dem Kessel genommen und vorschriftsmäßig gelagert werden, anschließend in Stapeln, dann in Türmen, um an jeder dieser Stellen die nötige Zeit zum Klarwerden und zum Annehmen der hellgelben Farbe zu verbleiben.
VI. Die Hersteller dürfen keine zwei Durchgänge auf einmal zubereiten, bei Strafe der Beschlagnahme der Ware und fünfhundert Pfund für jede Zuwiderhandlung.
VII. Die Fenster des Leffugon genannten Bereichs dürfen weder bei Tag noch bei Nacht geschlossen werden, solange dort Seife abgelagert und das Wetter nicht entgegensteht.
VIII. Die Käufer dürfen auf den Rechnungen für ihren Erwerb nicht mehr als zwei Pfund Mehrgewicht bei jeder kleinen Kiste Seife und vier Pfund bei den großen abziehen.
IX. Keinem Fabrikanten und keiner sonstigen Person wird erlaubt, Seifenfabriken zu unterhalten oder zu mieten, ohne sie tatsächlich arbeiten zu lassen, und ohne falsche Nutzung. Alle, die sie geschlossen halten und nicht arbeiten lassen, werden wegen Monopolbildung streng nach Gesetz verfolgt und bestraft.
X. Die Fabrikanten dürfen sich entgegen der allgemeinen Freiheit weder zum Einkauf der Öle und anderer Materialien, die deren Herstellung dienen, noch zum Verkauf der Seife zusammentun bei den im vorgenannten Artikel aufgeführten Strafen.
XI. Wer bei Übertretungen dieses Reglements angetroffen wird, wird zu Strafen und Folgen verurteilt, und wenn sie rückfällig werden und ihnen Betrug nachgewiesen wird, werden sie aus der Provinz vertrieben.
XII. Auf Befehl seiner Majestät sollen die Geldstrafen und Konfiszierungen von den ordentlichen Richtern, die für die auftretenden Zuwiderhandlungen hiermit als zuständig erklärt werden, zugunsten der Krankenhäuser der Städte, in denen diese begangen wurden, verwendet werden. Unter keinem Vorwand dürfen die Strafen, die durch diesen Erlass angedroht werden, als widerruflich gelten, aufgeschoben oder ermäßigt werden.
XIII. Die Stadtgemeinden der Provinz, in denen es Seifenfabriken gibt, ernennen zwei Bevollmächtigte, die in dieser Angelegenheit verhandeln und gehört werden, damit sie in besagten Städten und ihrem Umland für die vollständige Durchführung obiger Artikel sorgen. Wenn sie Fabrikanten oder Händler finden, die zuwidergehandelt haben, sollen sie sie bei den ordentlichen Richtern anzeigen, damit sie nach den Erfordernissen des Falles bestraft werden.
XIV. AUSGEFERTIGT in Fontainebleau am fünften Oktober sechzehnhundertachtundachtzig. Unterzeichnet: LOUIS und weiter unten: COLBERT (Jean-Baptiste Colbert, 1619-1683, Staatsmann, Ökonom, Begründer des Merkantilismus, unter Louis XIV. Finanzminister)
(Aus dem Französischen übersetzt von Dieter Walter)
Aus dem Buch von Angeline Bauer, Die Seifensiederin, Aufbau Taschenbuch Verlag, Berlin, 1. Auflage 2006, 361 Seiten.